Betäubungsmittel: Anwalt, Rechtsanwalt Strafrecht, Fachanwaltskanzlei Stuttgart

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Die komptetente Verteidigung im Strafrecht

 

Anwalt und Rechtsanwalt

 

Herakles Dimitriadis

 

Das Kompetenzteam der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei

 

Wir stehen für Kompetenz und langjährige Erfahrung in verschiedenen Fachdisziplinen. Lernen Sie uns hier besser kennen.

 

Betäubungsmittelstrafrecht

Betäubungsmittelstrafrecht

Das Betäubungsmittelstrafrecht ist nicht unwesentlicher Bereich der Strafverteidigung.  Hier wird der Umgang mit Drogen oder Drogenersatzerstoffen unter Strafe gestellt. Das Schutzgut des Betäubungsmittelgesetzes ist die Volksgesundheit.

 

Die gesetzlich verbotenen Substanzen ergeben sich nach § 1 Abs. 1 BtMG aus der Anlage I bis III zum BtMG. 

 

Die jeweiligen Straftaten sind im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ab den

§§ 29 ff. BtMG geregelt:

 

Ausgehend vom Grundtatbestand des § 29 BtMG werden in den §§ 29 a, 30, 30 a BtMG Strafen von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bis zu 15 Jahren angedroht. Abhängig ist dies von der Begehungsweise (z.B. Abgabe an Personen unter 18 Jahren - § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG oder Handeltreiben in nicht geringer Menge - § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bzw. Bandenmäßiges Handeltreiben unter Verwendung einer Schusswaffe § 30 a BtMG).

 

Aufgrund der Gefährlichkeit des Umgangs mit Betäubungsmitteln und deren hohes Suchtrisiko sind die §§ 29 a, 30 und 30 a BtMG bereits als Verbrechenstatbestände ausgestaltet und drohen lediglich Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr als Ahndung an.

 

Das Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das BtMG folgt der Strafprozessordnung, wobei insbesondere im Betäubungsmittelstrafrecht Besonderheiten zu beachten sind:

 

grundsätzlich wird bei Verstößen gegen das BtMG ein Wirkstoffgutachten eines gerichtsmedizinischen Instituts eingeholt, wenn die aufgefundenen Betäubungsmittel die Grenze der „nicht geringen Menge“ überschreiten oder überschreiten können.

es werden Drogenfahnder der Polizei in Zivil eingeschaltet, die Testkäufe zum Zwecke der Strafverfolgung durchführen (Problematik des agent provocateur – Tatprovokation)

Einholung von forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Schuldfähigkeit und Erforderlichkeit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB).

Falschbelastung durch Zeugenaussagen anderer Betäubungsmittelstraftäter, die in den Genuss der Strafmilderung gemäß § 31 BtMG (Näheres hierzu unten) kommen wollen.

Problematik der Beschaffungskriminalität.

Telefonüberwachungen oder Durchsuchungen bei dritten Personen.

 

Dieser kurze und nicht abschließende Abriss über die Maßnahmen der Verfolgungsbehörden im Betäubungsmittelstrafrecht zeigen deutlich, dass sich der Beschuldigte bzw. Angeklagte dringend an einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden sollte.

 

Das Betäubungsmittelstrafrecht will auch das „Denunziantentum“ fördern, in dem es in § 31 BtMG demjenigen Strafmilderung in Aussicht stellt, der freiwillig sein Wissen über den eigenen Tatbeitrag hinaus offenbart und den Verfolgungsbehörden so rechtzeitig mitteilt, dass die Verfolgungsbehörden weitere Straftaten aufdecken oder verhindern können.

 

Von dieser Möglichkeit Strafmilderung zu erhalten sollte nur nach Rücksprache mit einem auf Strafverteidigung spezialisierten Rechtsanwalt Gebrauch gemacht werden, da die Vorschrift des § 31 BtMG erhebliche Risiken in sich birgt: So muss sich derjenige, der sein Wissen preisgibt darüber im Klaren sein, dass ggf. weitere Straftaten von ihm von den genannten Personen offenbart werden, die ebenfalls die Strafmilderung des § 31 BtMG in Anspruch nehmen wollen. Zudem wird derjenige, der Wissen offenbart zu einem Zeugen, der seine Aussage auch vor Gericht in dem Strafverfahren gegen „die Anderen“ vertreten muss. Weiterhin ist die Gefahr der Falschbelastung sehr hoch, da ggf. die wirklichen Hintermänner nicht genannt werden wollen oder einfach nur Strafmilderung erwartet wird.

 

Gerade in Strafverfahren, in denen sich der Anklagevorwurf ausschließlich auf die Aussage eines anderen Betäubungsmittelstraftäters stützt, ist besondere Vorsicht geboten und die belastende Aussage besonders zu hinterfragen.

 

Weiterhin besteht im Falle der Verurteilung die Möglichkeit die Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG zurückzustellen. Dies wird nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde geprüft. Als Voraussetzung ist diesbezüglich unverzichtbar, dass es sich um eine Verurteilung aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Dies muss von Einzelfall zu Einzelfall überprüft werden, liegt jedoch bei Verstößen gegen das BtMG oder bei klassischer Beschaffungskriminalität auf der Hand.

 

In Untersuchungshaft wie auch in Strafhaft erschwert der sog. Sicherungsvermerk den Kontakt zur Außenwelt, in dem Besuche durch den Gefangenen nur hinter der Glasscheibe empfangen werden können. Dies stellt eine besondere Belastung für den Gefangenen und auch dessen Angehörige in der Zeit der Inhaftierung dar. Hierzu sind ggf. Maßnahmen zu erwägen, um den Sicherungsvermerk in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt zu beseitigen.