Exhibitionistische Handlungen: Anwalt, Rechtsanwalt Strafrecht, Fachanwaltskanzlei Stuttgart

 

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Die komptetente Verteidigung im Strafrecht

 

Anwalt und Rechtsanwalt

 

Herakles Dimitriadis

 

Das Kompetenzteam der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei

 

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Exhibitionistische Handlungen § 183 StGB

Exhibitionistische Handlungen § 183 StGB

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung

  1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
  2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 4 Nr. 1

bestraft wird.