Hehlerei: Anwalt, Rechtsanwalt Strafrecht, Fachanwaltskanzlei Stuttgart

 

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Die komptetente Verteidigung im Strafrecht

 

Anwalt und Rechtsanwalt

 

Herakles Dimitriadis

Das Kompetenzteam der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei

 

Wir stehen für Kompetenz und langjährige Erfahrung in verschiedenen Fachdisziplinen. Lernen Sie uns hier besser kennen.

Hehlerei § 259 StGB

Hehlerei § 259 StGB

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Neue Rechtsprechung zur Hehlerei

Hehlerei setzt ein Absatzerfolg voraus

Hehlerei setzt ein Absatzerfolg voraus

BGH Beschl.v. 22.10.13 -3 StR 69/13- BeckRS 2014, 03590 = NJW-Spez. 2014, 186

Bislang war für die Erfüllung des Tatbestandes der Hehlerei das Absetzen der Ware nicht erforderlich, somit auch kein Absatzerfolg.

Der BGH hat diese Rechtsprechung nun aufgegeben. Hehlerei wird bestraft, weil die durch die Vortat eingetretene rechtswidrige Vermögenslage aufrecht erhalten wird. Beim Versuch die Ware abzusetzen ist dies jedoch erst dann der Fall, wenn der Absatz erfolgt auch eintritt.