Pflichtverteidigung im Verkehrsstrafrecht: Anwalt, Rechtsanwalt Stuttgart:

 

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Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Verkehrsstrafrecht

Beiordnung eines Pflichtverteidigers

LG Duisburg Beschl. v. 03.09.2012 -35 Qs-716 Js 9/12-101/12- zfs 2012,713

Die Rechtslage ist schwierig i.S.d. § 140 Abs.2 S.1 StPO, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt, oder aber, wenn die Subsumtion unter die anwendende Vorschrift des Materiellen Rechts Schwierigkeiten bereiten wird. Die Subsumtion unter die Voraussetzungen des § 268 Abs.1 Nr.1, Abs.3 StGB bereitet Schwierigkeiten, weil in rechtlicher Hinsicht umstritten ist, unter welchen konkreten Voraussetzungen von einer störenden Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang eines EG-Fahrtenschreibers auszugehen ist.