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Strafklageverbrauch im Verkehrsstrafrecht

Strafklageverbrauch durch Einstellungsbeschluss im Ordnungswidrigkeitenverfahren

OLG Düsseldorf Beschl. v. 20.03.2012 -III 3 RVs 28/12- Verkehrsjusrist 2012,17

  1. Die Einstellung eines Ordnungswidrigketienverfahrens durch § 47 II OWiG führt grundsätzlich zu einem Strafklageverbrauch für ein nachfolgendes Strafverfahren wegen derselben Tat.
  2. Tritt das Verfahrenshindernis vor Erlass des angefochtenen Urteils ein, ist dieses im Revisionsverfahren nach § 349 Abs.4 StPO aufzuheben und das Verfahren nach § 354 Abs.1 StPO einzustellen.