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Bilanzrecht, Rechtsscheinhaftung, Frachtgeschäft Anwalt, Rechtsanwalt Philipp Gerber

Anwalt, Rechtsanwalt Gesellschaftsrecht Philipp Gerber

Handels- und Gesellschaftsrecht - Das Recht des Kaufmanns – eine Sonderform des Zivilrechts


Der Kauf ist eine typische Vertragsangelegenheit des Zivilrechts nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Sobald jedoch einer der beiden beteiligten Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist, kommen ggf. auch rechtliche Normen des „Sonderprivatrechts für Kaufleute", wie das Handelsrecht auch oft umschrieben wird, zum Einsatz. Häufig wird das Handelsrecht daher auch als Kaufmannsrecht bezeichnet, weil es historisch und dogmatisch auf dem Begriff des Kaufmanns (§§ 1 bis 6 HGB) aufbaut. Heute umfasst es jedoch auch andere Rechtssubjekte als solche mit einer Kaufmannseigenschaft nach dem HGB.

 

Das Handelsrecht steht nicht losgelöst als eigenes Recht in unserer Rechtsordnung. Es enthält vielmehr ergänzende Vorschriften zu den allgemeinen Vorschriften, die in der Regel auf dem BGB aufsetzen. Die Vorschriften des BGB gelten für Kaufleute nur zweitrangig.

 

Die entsprechenden Gesetzesnormen finden sich im Handelsgesetzbuch (HGB). Dieses berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse des kaufmännischen Rechtsverkehrs. Eine Erweiterung in Richtung Eigenverantwortung des Handelnden im HGB sind beispielsweise Vertragsstrafen oder die Formfreiheit bei bestimmten Rechtsgeschäften. Daneben gibt es Vorschriften, die beispielsweise eine entgeltliche Handlung selbst dann begründen, wenn es keine besondere Vereinbarung darüber gab. Auch überlieferte Handelsbräuche sind gesondert geregelt und gelten bis heute.

 

Unter anderem in diesen Bereichen unterstützen wir Sie im Handelsrecht:

 

  • Handelsfirma
  • Kaufmann
  • Handelskauf
  • Prokura, Handlungsvollmacht und Scheinvollmacht
  • Kommissionsgeschäft
  • Frachtgeschäft
  • Speditionsgeschäft
  • Lagergeschäft
  • Handelsregister und Rechtsscheinhaftung
  • Handelsvertreter
  • AGB - allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Versicherungsvertrag
  • Rechnungslegung/Bilanzrecht

Neue Rechtsprechung im Gesellschaftsrecht

Auskunftsrecht ausgeschiedener Gesellschafter

Auskunftsrecht ausgeschiedener Gesellschafter

OLG Naumburg Urt.v. 12.12.13 -9 U 58/13- BeckRS 2013, 22400 = NJW-Spez. 2014, 209

Die Beschränkung des Auskunftsrechts nach § 51a II GmbHG ist auf das Auskunftsrecht des ausgeschiedenen Gesellschafters nach § 810 BGB entsprechend anwendbar.

Haftung wegen Firmenfortführung

Haftung wegen Firmenfortführung

BGH Versäumnisurteil v. 23.10.13 -VIII ZR 423/12- BeckRS 2014, 21422 = NJW-Spez. 2014, 175

Die Haftung wegen Fortführung der Firma nach § 25 I 1 HGB ist auch dann anwendbar, wenn ein Dritter ohne Erwerb des Handelsgeschäfts vom Insolvenzvewalter die Firma tatsächlich fortführt.

Unzulässige Berufung auf Eingenständigkeit der GbR

Unzulässige Berufung auf Eingenständigkeit der GbR

BGH Urt.v. 19.11.13 -II ZR 150/13- BeckRS 2014, 05161 = NJW-Spez. 2014, 175

Stehen dem Schuldner einer GbR Schadensersatzforderungen gegen die Gesellschafter der GbR zu, so kann der Schuldner diese Schadensersatzforderungen ausnahmsweise auch einem Zahlungsbegehren der GbR entgegenhalten, wenn die Berufung der GbR auf die rechtliche Eigenständigkeit von ihren Gesellschaftern gegen Treu und Glauben verstößt.

Eintragung der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mbH

Eintragung der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mbH

OLG Nürnberg Beschl.v. 05.02.14 -12 W 351/14- BeckRS 2014, 03712 = NJW-Spez. 2014, 176

Auch bei einer Partnerschaftsgesellschaft mbH als bloßer Rechtsformvariante der Partnerschaftsgesellschaft ist in der Rubrik "Rechtsform" des Partnerschaftsregisters lediglich die Bezeichnung "Partnerschaft" einzutragen.

Wirksamkeit einer "Russian-Roulette-Klausel"

Wirksamkeit einer "Russian-Roulette-Klausel"

OLG Nürnberg Urt.v. 20.12.13 -12 U 49/13- BeckRS 2014, 00560 = NJW-Spez. 2014, 177

Eine Klausel im Gesellschaftsvertrag einer zweigliedrigen Gesellschaft, wonach jeder Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil dem anderen Gesellschafter zu einem bestimmten Preis zum Kauf anbieten kann und der Angebotsempfänger im Falle der Ablehnung des Angebots seinerseits zur Veräußerung seines Anteils verpflichtet ist, ist grundsätzlich zulässig.

Fehlerhafte stille Gesellschaft und Schadensersatz

Fehlerhafte stille Gesellschaft und Schadensersatz

BGH Urt.v. 19.11.13 -II ZR 383/12- BeckRS 2013, 20425 = NJW-Spez. 2013, 751

Auf eine mehrgliedrige stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein fehlerhaft beigetretener stiller Gesellschafter von dem Inhaber des Handelsgewerbes neben seinem Abfindungsanspruch einen darüber hinausgehenden Schaden ersetzt verlangen kann; dies jedoch nur insoweit, als dadurch die (hypothetischen) Abfindungsansprüche der übrigen Gesellschafter nicht gefährdet werden.

Einziehung eines Geschäftsanteils wegen Zerwürfnis der Gesellschafter

Einziehung eines Geschäftsanteils wegen Zerwürfnis der Gesellschafter

BGH Urt.v. 24.09.13 -II ZR 216/11- = BeckRS 2013, 19427= NJW Spez. 2013, 753

Ein wichtiger Grund zum Ausschluss eines Gesellschafters liegt vor, wenn zwischen den Gesellschaftern ein tiefgreifendes Zerwürfnis besteht, der Auszuschließende das Zerwürfnis zumindest überwiegend verursacht hat und in der Person der den Ausschluss beschließenden Mitgesellschafter nicht ebenfalls ein Ausschließungsgrund vorliegt.

 

Anm.:

Ein solcher Ausschluss eines Gesellschafters und die Einziehung von Geschäftsanteilen aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses sind unmittelbar jedoch nur dann möglich, wenn eine solche Möglichkeit auch gesellschaftsvertraglich vorgesehen ist. Fehlt eine solche Regelung, kann nur auf Ausschluss des Gesellschafters geklagt werden. Voraussetzung für eine solche Klage ist jedoch ein Gesellschafterbeschluss mit Dreiviertelmehrheit. Der betroffene Gesellschafter hat hier allerdings kein Stimmrecht.

Korrektur einer unrichtigen Gesellschafterliste

Korrektur einer unrichtigen Gesellschafterliste

BGH Urt.v. 17.12.2013 -II ZR 21/12- = BeckRS 2014, 01756 = NJW-Spez. 2014, 81

Reicht der Notar nach § 40 II 1 GmbHG eine Gesellschafterliste ein, die der Geschäftsführer für unrichtig hält, so ist der Geschäftsführer zur Korrektur befugt, nachdem er dem Betroffenen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 II HGB

Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 II HGB

OLG Zweibrücken Beschl.v. 11.11.2013 -3 W 84/13- = BeckRS 2104, 02343 = NJW-Spez. 2014, 113

Die Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 II HGB kommt auch dann in Betracht, wenn die Haftungsvoraussetzungen der Firmenfortführung nur möglicherweise erfüllt sind. Bei der Weiterverwendung der Marke und der Internetadresse des erworbenen Geschäfts ist ein Haftungsübergang nach § 25 I HGB nicht auszuschließen.

Kein Betrieb eines Fitnessstudios als Idealverein

Kein Betrieb eines Fitnessstudios als Idealverein

OLG Zweibrücken Beschl. v. 03.09.13 -3 W 34/13- = BeckRS 2014, 02006 = NJW-Spez. 2014, 112

Ein Fitnesstudio verfolgt im Regelfal einen wirtschaftlichen Zweck, so dass eine Eintragung als Idealverein in das Vereinsregister nicht möglich ist.