Verstoß gegen Pflichtversicherungsgesetz: Anwalt, Rechtsanwalt Stuttgart:

 

Telefonische Sofortauskunft:


0711 – 820 340 - 0


Das Kompetenzteam der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei

 

Wir stehen für Kompetenz und langjährige Erfahrung in verschiedenen Fachdisziplinen. Lernen Sie uns hier besser kennen.

Verstoß gegen Pflichtversicherungsgesetz gem. § 6 PflVG

Tatbestand:

 

1. Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht

oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird

mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu

sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

 

3. Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug

eingezogen werden, wenn es dem Täter oder teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.



Erläuterung:

 

Durch diesen Straftatbestand sollen die Interessen eines möglichen Geschädigten bei Unfall geschützt werden.

Besteht eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug nicht, oder

nicht mehr und dieses wird im öffentlichen Verkehrsraum vor-

sätzlich  oder fahrlässig genutzt, oder die Nutzung gestattet,

erfüllt diesen Straftatbestand.

Die Strafe kann Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedeuten, Geld-

strafe, Führerscheinentzug und sechs Flensburger Punkte.