Fahren ohne Fahrerlaubnis: Anwalt, Rechtsanwalt Stuttgart:
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Fahren ohne Fahrerlaubnis im Strassenverkehrsstrafrecht § 21 StVG
Straftatbestand
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach §
44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder - als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des
Fahrzeugs nach § 44 des
Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
- eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
- vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
- vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94
der Strafprozessordnung in
Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
- das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
- als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen
oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder - in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.
Erläuterung:
Dieser Straftatbestand gilt nicht nur für denjenigen, welcher ohne Fahrerlaubnis (rglm. Führerschein) mit einem Kraftfahrzeug fährt,
sonder gilt auch für den Halter des Fahrzeuges, welcher dieses
erlaubt.
Beim Halter ist jedoch weiter zu prüfen, inwieweit er eine Prüfungs-
pflicht, bzw. Erkundigungspflicht hatte. Hier werden strenge Maß-
stäbe angewandt, der Halter muss sich regelmäßig die Fahrerlaubnis
vor Gestattung der Nutzung des Fahrzeuges zeigen lassen ! Aus-
nahme jedoch bei Nutzung durch ansonsten zuverlässige Verwandte, Bekannte, oder auch Vorgesetzte.
§ 21 StVG gilt auch für ausländische Staatsangehörige, die keinen
gültigen internationalen oder EU-Führerschein besitzen.
Es gibt hier 3 Varianten:
- Fahren ohne zulässige Fahrerlaubnis
(es existiert z.B. kein Führerschein)
- Fahren trotz wirksamen Fahrverbotes, oder Führerschein-
entzuges
- Fahren trotzdem der Führerschein beschlagnahmt,
sichergestellt, oder in amtliche Verwahrung genommen
wurde.
Nichtanerkennung eines aufgrund eines gefälschten belgischen Führerscheins und in Polen umgeschriebenen Führerscheins
Nichtanerkennung eines aufgrund eines gefälschten belgischen Führerscheins und in Polen umgeschriebenen Führerscheins
OLG München Urt.v. 04.07.2012 -4 StRR 095/12-, zfs 2012, 711
Ein aufgrund eines gefälschten belgischen Führerscheins in Polen umgeschriebener Führerschein muss in Deutschland nicht ankerkannt werden. Führt der Angeklagte aufgrund des umgeschriebenen polnischen Führerscheins Fahrzeuge im Bundesgebiet, macht er sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar.
Wohnsitzerfordernis bei spanischem Führerschein
Wohnsitzerfordernis bei spanischem Führerschein
OLG Hamm -III -3 RVs 46/12- NZV 2013,255
Wer mit einem spanischen Führerschein fährt, der ihm außerhalb einer Sperrfrist erteilt wurde, macht sich keines Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er zu der Zeit, als er seinen Führerschein erwarb, keinen Wohnsitz in Spanien hatte. Nur beim Vorliegen solcher Anhaltspunkte sind Feststellungen zu den Ausnahmetatbeständen des § 28 IV FeV erforderlich