Nötigung im Straßenverkehr: Anwalt, Rechtsanwalt Stuttgart:

 

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Nötigung im Straßenverkehr gem. § 240 StGB

Tatbestand:

 

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

 

1.

eine andere Person zu einer sexuellen
  Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt,

 

2.

eine Schwangere zum
  Schwangerschaftsabbruch nötigt oder

 

3.

seine Befugnisse oder seine Stellung als
  Amtsträger mißbraucht.

Erläuterung:

 

Um den Tatbestand der Nötigung zu erfüllen, muss der „Täter“ einem, oder mehreren anderen ein bestimmtes Verhalten aufzwingen. Dies muss mit
Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel passieren.

Lässt sich der vorausfahrende Fahrer vom „nötigenden“ Verhalten des Hintermannes nicht beeindrucken, so liegt lediglich eine versuchte Nötigung vor. Dies wirkt sich allerdings nur sehr selten auf das Strafmaß aus.

Die Anwendung von Gewalt oder Androhung des Übels muss ferner verwerflich sein. Verwerflich ist ein erhöhter Grad sittlicher Missbilligung.

Dies kann die Äußerung „ich fahr dich über den Haufen“ sein, um sich unerlaubt vom Unfallort zu entfernen, oder auch das auf einen Dritten
zufahren, um sich hierdurch den Weg frei zu machen.

 

Keine Nötigung stellt regelmäßig auch das häufige Hupen und Blinken dar, um einen Dritten zur Weiterfahrt zu bewegen.

Anders, wer auf der Autobahn bei hoher Geschwindigkeit auf den Vorder-mann sehr dicht auffährt und hierbei Lichthube und Signalhorn mehrfach betätigt, um den Vordermann zum Spurwechsel zu veranlassen.

Dieses dichte Auffahren muss allerdings von einer gewissen Dauer sein. Das Reichsgericht sprach ursprünglich in einer Entscheidung von der
Dauer eines Vaterunsers.

Auch im städtischen Verkehr kann dichtes und bedrängendes Auffahren eine Nötigung darstellen.

Das Abbremsen eines Hintermannes stellt genauso eine Nötigung dar, wie auch das langsame Abbremsen, um den Hintermann zum langsam fahren zu bewegen (erzieherisches Abbremsen).

Aber auch das stetige Fahren auf der linken Fahrbahn der Autobahn kann eine Nötigung darstellen.

Keine Nötigung stellt s dar, wenn ein Autofahrer in eine Fahrzeugkolonne einschert und das nachfolgende Fahrzeug lediglich daran hindert, um etwa eine Fahrzeuglänge vorzurücken.

Beim Streit um einen freien Parkplatz begeht sowohl der Fußgänger, der den Parkplatz freihalten will eine Nötigung, wie auch der Fahrer, welcher sich die Einfahrt auf den Parkplatz erzwingt. Allerdings fehlt beim Fußgänger häufig das Merkmal der Verwerflichkeit.

Keine Nötigung schließlich liegt vor, wenn ein Fahrer schnell in den freien Parkplatz fährt, vor welchem bereits ein Dritter längere Zeit wartet.

 

Rechtschutz:

Die Rechtschutzversicherung gibt hier lediglich eine vorläufige Deckungszusage ab, da es sich um ein Vorsatzdelikt handelt, welches nicht fahrlässig begangen werden kann. Kommt es sodann zu einer Verurteilung wegen Nötigung, oder wird ein Strafbefehl mit diesem Vorwurf akzeptiert, so ist die Rechtschutz nachträglich von dr Kostenbernahme frei.