Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Anwalt, Rechtsanwalt Stuttgart:

 

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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB

Tatbestand:

 

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

Nr.1

zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß eran dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
Nr. 2

eine nach den Umständen angemessene Zeit
gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

Nr.1

nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

Nr.2

berechtigt oder entschuldigt



vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5)
Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.



Erläuterung:

 

Unfallflucht ist immer dann gegeben, wenn der Fahrer einen
nicht nur belanglosen Schaden (Grenze € 25,-) verursacht hat, welchen er
bemerkt hat und den Unfallort verlässt, ohne seiner gesetzlichen Wartezeit
genügt zu haben, wenn er keine sog. Feststellungsbereite Person gefunden hat
und dann nicht unmittelbar nach dem Verlassen des Unfallortes diesen bei der
Polizei meldet.

 

Wahrnehmbarkeit des Schadens:

 

Bei der Unfallflucht handelt es sich um ein sog.
Vorsatzdelikt, d.h. der „Täter“ muss den Schaden bemerkt haben. Hierbei gibt es drei Wahrnehmungsmöglichkeiten:



-              taktil

               Die Erschütterung des Anstoßes wird wahrgenommen

-              optisch

               Der Schadenseintritt wird gesehen

-              akustisch

               Der Schadenseintritt wird gehört



Es muss jedoch dem „Täter“  positiv nachgewiesen werden, dass er den Schaden wahrgenommen hat, sonst kann es zu keiner Verurteilung kommen, da eine fahrlässige Begehungsweise nicht unter Strafe steht.

 

Wartepflicht:



Diese richtet sich nach dem Einzelfall. Je nach Witterungsverhältnissen, Tageszeit, Wahrscheinlichkeit des Eintreffens einer feststellungsbereiten Person muss gewartet werden. Eine halbe Stunde ist im Regelfall jedoch zumutbar.

Nach Ablauf der Wartezeit muss der Unfall unverzüglich bei der Polizei gemeldet werden. Dies kann i.ü. auch ein vom „Täter“ beauftragte
Rechtsanwalt machen.

 

Achtung:

 

die Wartepflicht ent nicht dadurch, dass eine Visitenkarte, etc. an die Windschutzscheibe desgeschädigten Fahrzeuges geklemmt wird.

 

Rechtsprechung zu Unerlaubten Entfernen vom Unfallort

Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung

LG Zweibrücken -Qs 73/12- (VRS band 123,222)

 

Wird dem Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfalort durch Strafurteil die Fahrerlaubnis entzogen und legt der Angeklagte gegen die vorläufoge Entziehung der Fahrerlaubnis Beschwerde ein, so ist das Beschwerdegericht bei der Prüfung der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung an die Einschätzung des Tatrichters und dessen Wertung von der fehlenden charakterlichen Eignung gebunden.

Ist die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung in früheren Verfahrensabschnitten unterblieben, so rechtfertigt dies auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensgrundsatzes und des Beschleunigungsgebots (noch) kein Absehen von der Anordnung, wenn der verstrichene Zeitablauf den durch die Tat indizierten Eignungsmangel nicht entfallen lässt.

Fahrerlaubnisentzug und Ausnahme vom Regelfall

LG Aurich Beschl.v. 06.07.2012 -12 Qs 81/12- ZfS 2012,112

 

Ist der einzige dem Beschuldigten zu machende Vorwurf lediglich darin begründet, dass er sich nicht unverzüglich, sondern erst mit einer 40-minütigen Verzögerung bei der Polizei gemeldet hat, ersfüllt deshalb sein Verhalten "gerade noch" den Tatbestand der Verkehrsunfallflucht und bewegst es sich somit am untersten Rand der Strafwürdigkeit, lässt der Umstand, dass der Beschuldigte entschlossen war, sich beim Geschädigten zu melden und den Schaden zu ersetzen, regelmässig die Indizwirkung im Rahmen des § 69 StGB entfallen, so dass der Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht als erfüllt anzusehen ist.