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Fahrerlaubnisentziehung / Fahrerlaubnisentzug
Keine vorläufige Entzeihung der Fahrerlaubnis
LG Baden-Baden Beschl. v. 22.05.2013 -2 Qs 68/13 Der Verkehrsanwalt 2013, 133
Stellt ein Privatgutachten die Unplausibilität der einzigen Zeugenaussage fest, mangelt es am dringenden tatverdacht als Voraussetzung für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.
Fahrerlaubnisentzug bei hohem Alter (82 Jahre)
Beschl. OVG Berlin-Brandenburg v. 02.05.2012 -OVG 1 S 25.12-
Bei den Voraussetzungen einer Fahrerlaubnisentziehung bei einem 82-jährigen Kraftfahrer, der jahrzehntelang unfallfrei am Strassenverkehr teilgenommen hat, unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass das hohe Alter eines Kraftfahrers für sich genommen nicht die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von KFZ rechtfertigt und auch nicht jeder altersbedingte Abbau der gesitigen und körperlichen Kräfte Anlass für eine solche Maßnahme bietet.
Hier kommt es zum einen auf den oder die vorangegangenen Verkahrsauffälligkeiten oder ärztlichen Mitteilungen an, ferner ist regelmässig von der Behörde ein MPU
(Medizinisch-Psychologisches-Gutachten) als Voraussetzung für die Entziehung aufzuerlegen.
Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung
LG Zweibrücken -Qs 73/12- (VRS Band 123,222)
Wird dem Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfalort durch Strafurteil die Fahrerlaubnis entzogen und legt der Angeklagte gegen die vorläufoge Entziehung der Fahrerlaubnis Beschwerde ein, so ist das Beschwerdegericht bei der Prüfung der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung an die Einschätzung des Tatrichters und dessen Wertung von der fehlenden charakterlichen Eignung gebunden.
Ist die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung in früheren Verfahrensabschnitten unterblieben, so rechtfertigt dies auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensgrundsatzes und des Beschleunigungsgebots (noch) kein Absehen von der Anordnung, wenn der verstrichene Zeitablauf den durch die Tat indizierten Eignungsmangel nicht entfallen lässt.
Fahrerlaubnisentzug und Ausnahme vom Regelfall
LG Aurich Beschl.v. 06.07.2012 -12 Qs 81/12- ZfS 2012,112
Ist der einzige dem Beschuldigten zu machende Vorwurf lediglich darin begründet, dass er sich nicht unverzüglich, sondern erst mit einer 40-minütigen Verzögerung bei der Polizei gemeldet hat, ersfüllt deshalb sein Verhalten "gerade noch" den Tatbestand der Verkehrsunfallflucht und bewegst es sich somit am untersten Rand der Strafwürdigkeit, lässt der Umstand, dass der Beschuldigte entschlossen war, sich beim Geschädigten zu melden und den Schaden zu ersetzen, regelmässig die Indizwirkung im Rahmen des § 69 StGB entfallen, so dass der Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht als erfüllt anzusehen ist.
Entschädigung für Fahrerlaubnisentziehung
LG Aachen -71 Ns 507 Js 513/10- 227/10 SVR 2012,272
Wer ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,5 Promille oder mehr führt, trägt in der Regel grob fahrlässig dazu bei, dass sein Führerschein beschlagnahmt und seine
fahrerlaubnis vorläufig entzogen wird. Eine Entschädigung ist daher nach § 5 Abs.2 StrEG ausgeschlossen.