Jugendverkehrsstrafrecht: Anwalt, Rechtsanwalt Stuttgart:

 

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Jugendverkehrsstrafrecht und seine Besonderheiten

Gerade bei Jugendlichen und Heranwachsenden kann es zu besonderes häufigen Berührungen mit dem Verkehrsstrafrecht kommen. Im Falle es jedoch nicht zu einer Einstellung des Verfahrens kommt, stellt sich die Frage, in welcher Art und unter welchen Voraussetzungen Führerscheinmaßnahmen des Erwachsenenverkehrsstrafrecht geeignet sind, wie z.B. die Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot.

Immer zu beachten ist jedoch § 10 StGB, wonach das Strafgesetzbuch für Jugendliche und Heranwachsende nur gilt, soweit das Jugengerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Jugendlichen und Heranwachsenden

Auch bei Jungendlichen und Heranwachsenden kann gem. § 7 JGG (Jugendgerichtsgesetz) als Maßregel zur Besserung und Sicherung die Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB) angeordnet werden. Es stellt sich jedoch die Frage, wie stark der Erziehungsgedanke hier für die Bemessung einer Sperrfrist (Dauer derselben) Einfluß nehmen sollte.

 

Zum einen wird hier vertreten (z.B. OLG Nürnberg NStZ-RR 2011, 386) dass auch ein jugenlicher Täter ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wenn die Voraussetzungen des § 69 Abs.2 StGB vorliegen, wenn er also den Straßenverkehr gefährdet hat (§ 315c StGB), Betrunken am Straßenverkehr teilgenommen hat (§ 316 StGB), sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat (§ 142 StGB). Hier komme es alleine auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen an (somit Führerscheinsperre) und nicht auf erzieherische Erwägungen.

 

Anderseits gibt es jeoch auch die Meinung (Ziegler, Verteidigung im Jugenstrafrecht, Rdnr. 91), dass der gewünschte Schutz der Allgemeinheit durch den Erziehungsgedanken in den Hintergrund gedrängt werde (AG Oldenburg SVR 2008,230). Bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis sei jedoch besondere Zurückhaltung des Tatrichters angezeigt (AG Oldenburg a.a.O.)

Bei der Sperrfrist müsse jedoch betreffend deren Dauer Zurückhaltung geübt werden, auch, da es dem Wesen des Jungendstrafrechts nicht entspräche, die Dauer der Fahrerlaubnisentziehung nach dem Erwachsenenstrafrecht zu bemessen (Eisenberg JGG 11.Aufl. § 7 Rdnr.38)). Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass gerade der junge Täter möglicherweise in Folgetaten getrieben würde (z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahrerflucht), wenn die Sperre zu lange ausgesprochen würden. Gerade bei Jugendlichen sei ein erheblich stärkerer Drang zur Mobilität (z.B. durch jugendtypische Gruppenprozesse, etc.) zu verspüren, als beim Erwachsenen (AG Saalfeld VRS 106, 282, 287).

Fahrverbot bei Jugendlichen und Heranwachsenden

Fahrverbot bei Jungendlichen und Heranwachsenden

 

Bei Jugendlichen und Heranwachsenden darf gem. §§ 8 Abs. 3, 105 Abs. 1 JGG ein Fahrverbot nach § 44 StGB jederzeit als Nebenstrafe verhängt werden. Hiernach kann das Fahrverbot als Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel und Jugendstrafe verhängt werden.

Der Jugendliche muss in diesem Falle aber wegen einer Straftat die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrers begangen hat, verurteilt worden sein (s. Ostendorf, Verschärfung im Jugendstrafrecht - wider die kriminologische Vernunft, HFR 2010, 68, 74).

Ein Fahrverbot darf jedoch höchstens auf die Dauer von 3 Monaten ausgesprochen werden. Auch ist vom Tatrichter immer vorrangig zu prüfen, ob nicht ein Fahrvebot das geeignete Mittel darstellt, bevor es zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis kommt (AG Oldenburg SVR 2008, 230).

Ebenfalls ist zu prüfen, ob es nicht sinnvolle mildere Maßnahmen als ein Fahrverbot für den Jugendlichen gibt, z.B. die Teilnahme an einem Verkehrsunterricht.

Sehr ausführlich hierzu Herr Rechtsanwalt Dr. Ingo Fromm, Bochung, Der Verkehrsanwalt 2013, 7 ff)