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Tankbetrug im Verkehrsstrafrecht

Rechtsprechung bei Tankbetrug

Versuchter Tankbetrug und Gewaltbegriff beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

BGH Beschl.v. 19.12.2012 -4 StR 497/12- zfs 2013, 349

  • In den Fällen von Selbstbedienungstanken setzt die Annahme eines vollendeten Betrugs voraus, dass der Täter durch (konkludentes) Vortäuschen von Zahlungsbereitschaft bei dem Kassenpersonal einen entsprechenden Irrtum hervorruft, der anschließend zu der schädigenden Vermögensverfügung (Einverständnis mit dem Tankvorgang) führt.
  • Wenn der Täter die ihn verfolgenden Polizeibeamten mit seinem KFZ weder abdrängt noch am Überholen gehindert hat und auch nicht auf die Polizeibeamten zugefahren ist, um diese zum Wegfahren und damit zur Freigabe der Fahrbahn zu nötigen, fehlt bereits die für den äußeren Tatbestand erforderliche gewaltsame, gegen die Person des Vollstreckenden gerichtete Handlung.

Tanken ohne Bezahlung

BGH -4 StR 632/11- DAR 2012, 391)

Wer tankt ohne zu bezahlen, begeht einen (versuchten) Betrug, wenn sein Bestreben von vornherein darauf gerichtet war, das Benzin ohne Kaufpreiszahlung an sich zu bringen. Es liegt dann weder Dienbstahl noch Unterschlagung vor.