Illegales Strassenrennen - § 315d StGB

 

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Professionelle Verteidigung bei illegalem Strassenrennen durch Anwalt Strafrecht Stuttgart

Ihnen wird zur Last gelegt ein illegales bzw. verbotenes Strassenrennen begangen zu haben ?

 

Sie haben aber an gar keinem Rennen teilgenommen ? Sie waren alleine unterwegs ?

 

Der § 315 d Absatz 1 Nr. 3 StGB stellt dies nunmehr unter Strafe.

 

Wenn Sie die Geschwindigkeit überschritten haben stellt dies eine Ordnungdwidrigkeit dar. Ihnen wird aber vorgeworden einen Straftatbestand erfüllt zu haben !

Die Strafhöhe kann selbst dann, bzw. gerade wenn keinerlei Schaden eingetreten ist, eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren erreichen.

 

Anders wenn ein Schaden durch Ihre Handlung eingetreten ist oder Sie eine kokrete Gefahr für Leib, Leben oder eine Sache von bedeutendem Wert ( ab ca. 1.500 EUR ) herbeigeführt haben. Dann kann das Strafmaß eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren ( § 315 d Absatz 2 StGB ) erreichen.

Ihre Fahrerlaubnis wird in zudem in der Regel vorläufig entzogen ( § 69 Absatz 2 Nr. 1a StGB, 111a StPO ) und bei einer Verurteilung endgültig entzogen.

Das heisst Sie dürfen keinerlei Fahrzeug mehr im Straßenverkehr führen. Im schlimmsten Fall ordnet die Fahrelaubnisbehörde zusätzlich eine MPU an, bevor eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erfolgt. Als ob dies alles nicht genug wäre, kann zudem Ihr Fahrzeug, mit welchem Sie die Tat begangen haben, ersatzlos eingezogen werden ( § 315 f StGB ).

 

Dies kann auch einen "Einzelraser" treffen.

 

Wie erfolgt nun, in dem Falle, in dem kein Schaden und keine konkrete Gefahr für Leib Leben oder einen bedeutenden Sachwert eingetreten ist, die Abgrenzung einer Geschwindigkeitüberschreitung zur Begehung eines illegalen Kraftfahrzeugrennens gem. § 315 d Absatz 1 Nr. 3 StGB ?

 

Die Antwort geht aus dem Gesetz hervor und besagt, dass Sie neben einer rücksichtlosen und verkehrswidrigen Handlungsweise das Ziel gehabt haben müssen die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Sie müssen dies also willentlich und wissentlich getan haben. Dabei reicht es auch wenn Sie dies billigend in Kauf genommen haben.

Da niemand in Sie hineinsehen und feststellen kann, was Sie tatsächlich wollten bzw. sich bei der Fahrt gedacht haben, ist Ihre Absicht durch Ihre Tat zu ermitteln.

 

In seinem Urteil vom 12.02.2021 hat der BGH festgestellt, dass die höchstmögliche Geschwindigkeit fahrzeugspezifisch oder aber ( zusätzlich ) situativ zu bestimmen ist. Es kommt somit auf die Strassen-, Strecken- und Witterungsvehältnisse an, ebenso vorwiegend auf die 

Motorisierung Ihres Fahrzeugs.

 

Der BGH führt zudem in seinem Urteil auf:

 

Die Absicht des Täters, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die nach den situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, muss nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns sein. Es reicht vielmehr 

aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen.

 

Davon ist z.B. erfasst, wenn Sie von der Polizei fliehen wollten, oder sonst einen Grund angeben, der den Schluss zulässt, das Sie so schnell wie möglich an das Ziel kommen wollten.

 

Jede unbedachte Äußerung kann damit zum Beweis herangezogen werden und damit zu Ihrer Verurteilung führen.

 

Neben der Entziehung des Fahrzeugs und der Fahrerlaubnis, welche Sie ggf. nur nach erfolgreicher Absolvierung einer MPU wiedererlangen, nach Ablauf einer Sperrfrist, die 

einen Zeitraum von 12 - 15 Monaten in der Regel überschreiten kann, können Sie dann auch

vorbestraft sein.

 

Deswegen: Sobald Ihnen die Begehung eines verbotenen Fahrzeugrennens vorgeworfen wird, 

konsultieren Sie SOFORT unseren Spezialisten für Strafrecht, Herrn Rechtsanwalt Dimitriadis und schweigen Sie solange, bis Sie mit diesem gesprochen haben. In Notfällen ist Herr Rechtsanwalt Dimitriadis auch über sein Notrufhandy zu erreichen !

 

Merken Sie sich: Jede unbedachte Äußerung kann zu Ihrer Verurteilung führen !