Gefährdung des Straßenverkehrs: Anwalt, Rechtsanwalt Stuttgart:
Telefonische Sofortauskunft:
0711 – 820 340 - 0
Das Kompetenzteam der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei
Wir stehen für Kompetenz und langjährige Erfahrung in verschiedenen Fachdisziplinen. Lernen Sie uns hier besser kennen.
Gefährdung des Strassenverkehrs gem. § 315c StGB
Tatbestand:
(1) Wer im Straßenverkehr
1. |
ein Fahrzeug führt, obwohl er |
||
a) |
infolge des Genusses alkoholischer |
||
b) |
infolge geistiger oder körperlicher |
||
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug |
|||
2. |
grob verkehrswidrig und rücksichtslos |
||
a) |
die Vorfahrt nicht beachtet, |
||
b) |
falsch überholt oder sonst bei |
||
c) |
an Fußgängerüberwegen falsch fährt, |
||
d) |
an unübersichtlichen Stellen, an |
||
e) |
an unübersichtlichen Stellen nicht die |
||
f) |
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen |
||
g) |
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge |
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. |
die Gefahr fahrlässig verursacht oder |
|
2. |
fahrlässig handelt und die Gefahr |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Erläuterung:
Hierunter ist die Gefährdung des Straßenverkehrs durch
verbotswidriges Fahren zu verstehen.
Die Tathandlungen sind:
Nr.1: Fahruntüchtigkeit
Diese ist gegeben, wenn der Fahrer nicht fähig ist, den Anforderungen des Straßenverkehrs zu genügen. Sie muss Folge geistiger, oder körperlicher Mängel wie Übermüdung, Genuss alkoholischer Getränke, oder anderer berauschender Mittel sein,
Nr.2: grob verkehrswidrig und rücksichtslos
Hierunter fällt z.B.:
- Nichtbeachten der Vorfahrt
- Falsches Fahren beim Überholen
- Falsches Fahren an Fußgängerüberwegen
- Zu schnelles Fahren
- Nicht Einhalten der rechten Fahrbahn
Grob verkehrswidrig ist ein besonders schwerer Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift (Überholen trotz Sichtbehinderung, zu schnelles Heranfahren an Zebrastreifen, …)
Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt, oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Fahrverhalten nicht aufkommen lässt.
Ferner müssen Leib, Leben, oder Sachen von bedeutendem Wert durch das Fahrverhalten gefährdet werden.