Anwalt, Rechtsanwalt Strafrecht, Fachanwaltskanzlei Stuttgart: Strafbarkeit durch bloße Anwesenheit bei Straftat

 

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Führt die bloße Anwesenheit zur Täterschaft einer Straftat ?

Nach dem Entscheidungen des BGH führt die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis, dass dort eine Straftat begangen wird, weder zu einer Mittäterschaft, noch zu einer psxchischen Beihilfe.

BGH BeckRS 2016, 05547

BGH BeckRS 2016, 05548

 

Die Anforderungen an eine sog. psychische Beihilfe zur Tat, alleine durch Anwesenheit sind bei den Gericht gering und meist wird auch dem dem Grundsatz "mitgegangen - mitgehangen" verurteilt.

In den o.g. Entscheidungen hat der BGH jedoch klargestellt, dass auch für die Bestärkung zum Tatentschluss zumindest eine vom Haupttäter wahrgenommene kommunikative Einwirkung des Anwesenden, z.B. Anfeuern, Aufhetzen, sich andern passiv in den Weg stellen, die helfen könnten, etc. durch den "Gehilfen" nötig ist.