Jagdwilderei: Anwalt, Rechtsanwalt Strafrecht, Fachanwaltskanzlei Stuttgart
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Die komptetente Verteidigung im Strafrecht
Anwalt und Rechtsanwalt
Herakles Dimitriadis
Das Kompetenzteam der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei
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Jagdwilderei § 292 StGB
Jagdwilderei § 292 StGB
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
1. | dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder | |
2. | eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
1. | gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, | |
2. | zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder | |
3. | von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich |
begangen wird.