Gebrauch von Falschgeld: Anwalt, Rechtsanwalt Strafrecht, Fachanwaltskanzlei Stuttgart
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Die komptetente Verteidigung im Strafrecht
Anwalt und Rechtsanwalt
Herakles Dimitriadis
Das Kompetenzteam der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei
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Gebrauch von Falschgeld
Nach § 146 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer
- Geld in der Absicht nachmacht, dass es als echt in Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
- falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
- falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.
Die Geldfälschung ist dabei ein Sonderfall der Urkundenfälschung. Geschütztes Rechtsgut ist die Sicherheit und das Funktionieren des Geldverkehrs.