Beleidigung: Anwalt, Rechtsanwalt Strafrecht, Fachanwaltskanzlei Stuttgart

 

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Die komptetente Verteidigung im Strafrecht

 

Anwalt und Rechtsanwalt

 

Herakles Dimitriadis

 

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Beleidigung § 185 StGB

Beleidigung § 185 StGB

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Neue Rechtsprechung bei Beleidigung

"ACAB" als Beleidigung ?

"ACAB" als Beleidigung

OLG München Beschl.v. 18.12.2013 -4 OLG 13 Ss 571/13- = BeckRS 2014, 00952 = NJW Spez. 2014,90

Laut OLG München erfüllt der Schriftzug "ACAB" auf einem Kleidungsstück den Tatbestand der Beleidigung, wenn er gegenüber Polizisten bei einem Fußballspiel gezeigt wird.

 

Anm.:

Eine Strafbarkeit kann somit wohl ausgeschlossen sein, wenn der "Täter" nicht damit rechnen musste, auf Polizeibeamte zu treffen (s.a. OLG Nürnberg, NStZ 2013, 593).

Kollektiv-Bezeichnung  A.C.A.B = Beleidigung ?

Das BVerfG hat nun entschieden, dass es keine strafbare Beleidigung der während eines Fußballspiels eingesetzten Polizisten darstellt, wenn ein Besucher des Spiels ein Kleidungsstück mit der Aufschrift "A.C.A.B" trägt.

Diese Abkürzung steht für "All Cops are Bastards".

BVerfG Beschl.v. 17.05.16 -1 BvR 257/14- = BeckRS 2016, 47561 = NJW-Spezial 2016, 472

 

Das AG München hatte den Träger des T-Shirt zu einer Geldstrafe zu 100 Tagessätzen von je € 100,- verurteilt (der Betroffene ist somit als Vorbestraft anzusehen) und auch das LG und OLG München haben diese Entscheidung bestätigt:

Das BVerfG hat diese Entscheidung jedoch kjetzt aufgehoben mit der Begründung, das Tragen des T-Shirts und der damit einhergehende Beleidugungscharakter betreffe nicht einen definierten bestimmten Personenkreis (die beim Fußballspiel anwensenden Polizisten), sondern sei allgemein ohne Konkretisierung eines Personenkreises zu sehen. Der bloße Aufenthalt in einem Station, im Bewusstsein, dass sich dort auch Polizisten aufhalten, genüge für  eine hinreichende Konkretisierung nicht, weswegen der Tatbestand der Beleidigung noch nicht erfüllt sei.