Rechtliches Gehör: Anwalt, Rechtsanwalt Strafrecht, Fachanwaltskanzlei Stuttgart

 

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Die komptetente Verteidigung im Strafrecht

 

Anwalt und Rechtsanwalt

 

Herakles Dimitriadis

Das Kompetenzteam der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei

 

Wir stehen für Kompetenz und langjährige Erfahrung in verschiedenen Fachdisziplinen. Lernen Sie uns hier besser kennen.

Rechtliches Gehör im Strafrecht

Ohne rechtliches Gehör keine Anklage im Strafrecht !

 

Die Akteneinsicht durch den Verteidiger und dies spätestens mit Abschluss der Ermittlungen gem. § 169a StPO ist in § 147 StPO geregelt. Ohne Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte kann keine ordnungsgemäße Verteidigung erstellt werden, ferner ist es einem Angeschuldigten keinesfalls anzuraten, bereits im Vorfeld Angaben ins Blaue hinein zu machen, ohne aus der Ermittlungsakte zu entnehmen, was und warum den Betroffenen konkret vorgeworfen wird.

 

Dieses Recht auf Akteneinsicht konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 I GG.

 

So hat das KG  (BeckRS 2015, 19932) entschieden,  dass eine Ablehnung eines Verfahrens nach § 33 a StPO mit einer Beschwerde angegriffenen werden kann.

Ferner hat das KG die Verletzung rechtlichen Gehörs bejaht, wenn ein Antrag auf Akteneinsicht gänzlich übergangen und nicht verabschiedet wird.

Immer wieder kommt es auch vor, dass Anklage erhoben wird, ohne dass Schlussgehör gewährt wurde (s.a. LG Düsseldorf NStZ 1986, 138). Der Beschuldigte muss daher in den Zustand versetzt werden, in welchem er sich befand, als er hätte rechtliches Gehör erhalten müssen.