Steuer-CDs: Anwalt, Rechtsanwalt Strafrecht, Fachanwaltskanzlei Strafrecht Stuttgart

 

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Die komptetente Verteidigung im Strafrecht

 

Anwalt und Rechtsanwalt

 

Herakles Dimitriadis

 

Das Kompetenzteam der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei

 

Wir stehen für Kompetenz und langjährige Erfahrung in verschiedenen Fachdisziplinen. Lernen Sie uns hier besser kennen.

Steuer-CDs - Steuerhinterziehung

§ 370 Steuerhinterziehung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
  3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
  2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,
  3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
  4. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, oder
  5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

Neue Rechtsprechung zur Steuerhinterziehung

Notwendige Verteidigung bei Umsatzsteuerhinterziehung

Notwendige Verteidigung bei Umsatzsteuerhinterziehung

LG Essen, Beschl.v. 02.09.2015 -56 Qs 1/15- = BeckRS 2015, 20896 = NJW-Spezial 2016, 90

Das Landgericht Essen hat entschieden, dass bei Verfahren in Stuerstrafsachen wegen der Schwierigkeit der Rechtslage regelmässig gem. § 140 II StPO die Mitwirkung eines Verteidigers geboten sein wird.

Hiernach kann davon ausgegangen werden, dass somit bei Stuerstrafsachen regelmässig eine schwierige Sachlage vorliegt, die eine Beiordnung eines Verteidigers notwendig macht.

Die Kosten einer solchen Pflichtverteidigung werden sodann von der Staatskasse übernommen !

Grenzen der Verwertbarkeit von Steuer-CDs

Verwertbarkeit von Steuer-CDs

RhPfVerfG Urt.v. 24.02.14 -VGH B 26/13- BeckRS 2014, 47776 = NJW-Spez. 2014, 185

Der Verfassungsgerichtshof von Rheinland-Pfalz musste sich mit der Frage befassen, welche Voraussetzungen nötig sind, um Daten von angekauften Steuer-CDs im Strafverfahren zu verwerten.

 

Grundsätzlich entscheidet der Verfassungsgerichtshof wie auch das BVerfG (BVerfG NJW 2011, 2417) und sieht die Verwertung solcher CDs als zulässig an.

Aber, er schließt ein Verwertungsvewrbot für die Zukunft nicht aus, wenn die Praxis des Ankaufs von Steuer-CDs derart intensiviert wird, dass sich die staatlichen Behörden das strafbare Verhalten der Privatpersonen zurechnen lassen müssen.

 

Anm.:

Eine derartige Intensivierung kann für manche Bundesländer durchaus nicht ausgeschlossen werden, ferner werden die Daten von der ankaufenden Behörde eines Bundeslandes an Behörden anderer Bundesländer weiterveräußert !

Verwertbarkeit von Steuer-CD´s

Verwertbarkeit von Steuer-CD´s

BVerfG NJW 2011, 2417

Der Ankauf von Stuer-CD´s, die von Privatpersonen in rechtswidriger Weise erstellt worden sind, unterliegen regelmässig keinem Verwertungsverbot.

In den Fällen, in welchen möglicherweise Informationen rechtswidrig erlangt wurden, hat die Behörde dem Gericht auch die genauen Umstände des Datenerwerbs mitzuteilen. Das Gericht hat nämlich sehr sorgfältig zu prüfen, ob die rechtswidrige Beweisbeschaffung durch die Privatperson nicht den Behörden zugerechnet werden muss (s.a. Köbel, NStZ 2008, 241).