Notwehr im Strafrecht

 

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Herakles Dimitriadis

 

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Notwehr im Strafrecht

Unter Notwehr versteht man den Schutz oder Verteidigung der eigenen Person, oder eigener Rechtsgüter vor Angriffen Dritter. gegen sich oder andere Personen, die erforderlich ist, solche Angriffe abzuwehren, § 227 Abs.2, § 32 Abs. 2  StGB, § 15 OWiG.

Eine Notwehrhandlung ist in diesem Falle, soweit sie gerechtfertigt ist keine strafbare Handlung !

 

Umfang des Notwehrrechts bei einem provoziertem Angriff

Umfang des Notwehrrechts bei einem provoziertem Angriff

BGH Urt.v. 02.07.2015 -4 StR 509/14- = NJW 2015, 423

  1. Eine in einer objektiven Notwehrlage verübte Tat ist nach § 32 II StGB gerechtfertigt, wenn es sich bei ihr um das mildeste zu einer sofortigen und entgültigen Abwehr des Angriffs führende Mittel handelt, das dem Angegriffenen oder seinem helfer in der konkreten Situation zur Verfügung stand. Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven ex-ante-Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden.
  2. Das Notwehrrecht erfährt unter dem Gesichtspunkt der Gebotenheit der Verteidigung unter anderem dann eine Einschränkung, wenn der Verteidiger gegenüber dem Angreifer ein pflichtwidriges Vorverhalten an den Tag gelegt hat, das bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls den folgenden Angriff als eine adäquate und vorhersehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen lässt. In einem solchen Fall muss der Verteidiger dem Angriff unter Umständen auszuweichen versuchen und darf zur lebensgefährlichen Trutzwehr nur übergehen, wenn andere Abwehrmöglichkeiten erschöpft oder mit Sicherheit aussichtslos sind.
  3. Darüber hinaus vermag auch ein sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten das Notwehrrecht einzuschränken, wenn zwischen dem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Ursachenzusammenhang besteht und es nach Kenntnis des Täters auch geeignet ist, einen Angriff zu provozieren.