Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Anwalt, Rechtsanwalt Strafrecht, Fachanwaltskanzlei Stuttgart
Telefonische Sofortauskunft:
0711 – 820 340 - 0
Die komptetente Verteidigung im Strafrecht
Anwalt und Rechtsanwalt
Herakles Dimitriadis
Das Kompetenzteam der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei
Wir stehen für Kompetenz und langjährige Erfahrung in verschiedenen Fachdisziplinen. Lernen Sie uns hier besser kennen.
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen § 174 StGB
Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen § 174 StGB
(1) Wer sexuelle Handlungen
1. | an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, | |
2. | an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder | |
3. | an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind |
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
1. | sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder | |
2. | den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt, |
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.