Hehlerei: Anwalt, Rechtsanwalt Strafrecht, Fachanwaltskanzlei Stuttgart
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Die komptetente Verteidigung im Strafrecht
Anwalt und Rechtsanwalt
Herakles Dimitriadis
Das Kompetenzteam der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei
Wir stehen für Kompetenz und langjährige Erfahrung in verschiedenen Fachdisziplinen. Lernen Sie uns hier besser kennen.
Hehlerei § 259 StGB
Hehlerei § 259 StGB
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Neue Rechtsprechung zur Hehlerei
Hehlerei setzt ein Absatzerfolg voraus
Hehlerei setzt ein Absatzerfolg voraus
BGH Beschl.v. 22.10.13 -3 StR 69/13- BeckRS 2014, 03590 = NJW-Spez. 2014, 186
Bislang war für die Erfüllung des Tatbestandes der Hehlerei das Absetzen der Ware nicht erforderlich, somit auch kein Absatzerfolg.
Der BGH hat diese Rechtsprechung nun aufgegeben. Hehlerei wird bestraft, weil die durch die Vortat eingetretene rechtswidrige Vermögenslage aufrecht erhalten wird. Beim Versuch die Ware abzusetzen ist dies jedoch erst dann der Fall, wenn der Absatz erfolgt auch eintritt.