Diebstahl mit Waffen: Anwalt, Rechtsanwalt Strafrecht, Fachanwaltskanzlei Stuttgart

 

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Anwalt und Rechtsanwalt

 

Herakles Dimitriadis

 

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Diebstahl mit Waffen § 244 StGB

Zange als "gefährliches Werkzeug" bei Gebrauch beim Diebstahl ?

Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl § 244 StGB

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

  1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
    a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
    b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
  2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
  3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist § 73d anzuwenden.

Zange als "gefährliches Werkzeug" bei Gebrauch beim Diebstahl ?

KG Beschl.v. 02.12.13 -(4) 161 Ss 208/13 (252/13) = BeckRS 2014, 03384 = NJW-Spez. 2014, 153

Nach Ansicht des KG erfordert der Vorsatz bei einem Diebstahl unter Beisichführen eines anderen gefährlichen Werkszeugs zumindest das Bewusstsein, ein Werkzeug bei sich zu haben, das bei Einsatz gegen Menschen erhebliche Verletzungen bewirken kann.