Erregung öffentlichen Ärgernisses: Anwalt, Rechtsanwalt Strafrecht, Fachanwaltskanzlei Stuttgart
Telefonische Sofortauskunft:
0711 – 820 340 - 0
Die komptetente Verteidigung im Strafrecht
Anwalt und Rechtsanwalt
Herakles Dimitriadis
Das Kompetenzteam der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei
Wir stehen für Kompetenz und langjährige Erfahrung in verschiedenen Fachdisziplinen. Lernen Sie uns hier besser kennen.
Erregung öffentlichen Ärgernisses § 183a StGB
Erregung öffentlichen Ärgernisses § 183a StGB
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.