Gewerbsmäßige Hehlerei: Anwalt, Rechtsanwalt Strafrecht, Fachanwaltskanzlei Stuttgart

 

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Die komptetente Verteidigung im Strafrecht

 

Anwalt und Rechtsanwalt

 

Herakles Dimitriadis

 

Das Kompetenzteam der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei

 

Wir stehen für Kompetenz und langjährige Erfahrung in verschiedenen Fachdisziplinen. Lernen Sie uns hier besser kennen.

Gewerbsmäßige Hehlerei § 260 StGB

Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei § 260 StGB

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

  1. gewerbsmäßig oder
  2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,

begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden. § 73d ist auch in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 anzuwenden.