Sachbeschädigung: Anwalt, Rechtsanwalt Strafrecht, Fachanwaltskanzlei Stuttgart
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Die komptetente Verteidigung im Strafrecht
Anwalt und Rechtsanwalt
Herakles Dimitriadis
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Sachbeschädigung § 303 StGB
Sachbeschädigung § 303 StGB
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Neue Rechtsprechung bei Sachbeschädigung
Graffiti an S-Bahnwaggons als gemeinschädliche Sachbeschädigung
Graffiti an S-Bahnwaggons als gemeinschädliche Sachbeschädigung
OLG Hamburg Beschl.v. 04.12.13 -2 REV 72/13 (2) " Ss 118/13- = BeckRS 2014, 01433 = NJW-Spez. 2014, 88
Laut OLG Hamburg kann das Besprühen von S-Bahn-Waggons mit Graffiti deren öffentliche Funktion beeinträchtigen, so dass eine gemeinschädliche Sachbeschädigung gem. § 304 StGB vorliegt.
Anm.:
Kritik an diesem Urteil: Die Leistungsfähigkeit des öffentlichen Nahverkehrs (deren Störung Voraussetzung für die geforderte Gemeinschädlichkeit ist, wird durch das Besprühen der Waggons nicht in Frage gestellt.