Verändern von amtlichen Ausweisen: Anwalt, Rechtsanwalt Strafrecht, Fachanwaltskanzlei Stuttgart
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Die komptetente Verteidigung im Strafrecht
Anwalt und Rechtsanwalt
Herakles Dimitriadis
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Verändern von amtlichen Ausweisen § 273 StGB
Verändern von amtlichen Ausweisen § 273 StGB
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
1. | eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder | |
2. | einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.